Dienstag, 9. April 2013

Zwanzig Jahre in Mangelhaft

Wenn man Folgendes weiß:

Bei Mangelhaftigkeit der Sache stehen dem Käufer die folgenden gesetzlichen Rechte zu:

- Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB),
- Rücktrittsrecht (§ 440; § 323; § 326 Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften),
- Minderung (§ 441 BGB),
- Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften),

mag man das kaum glauben:

Untersuchungen legen nahe, dass Hersteller absichtlich Schwachstellen in ihre Produkte einbauen, um ihre Verkäufe langfristig zu steigern.

1 Kommentar:

Zorgnax hat gesagt…

Bei irgendwelchen Handmixern vom Blödmarkt für 10 Euro ist es auch kein Wunder, wenn nur das billigste Material verwendet wird. Daß die Geräte bei entsprechender Benutzung dann nicht viel länger als die Garantiezeit halten, ist nur ein Nebeneffekt.