Samstag, 1. November 2014

Verfassungsgericht schützt Online-Pöbler

Mit einem neuen Urteil hat sich das Bundesverfassungsericht schützend vor Hassprediger und Online-Pöbler gestellt. Auch überspitzte Kritik fällt danach grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, beschied die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts und gab einem Beschwerdeführer recht, der „gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten“ einer Amtsrichterin protestiert hatte und daraufhin wegen Beleidigung gemäß § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) verurteilt worden war.

Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur sogenannten Schmähkritik gäben dem Mann das Recht, selbst überzogene oder ausfällige Kritik zu äußern, ohne dass dies als Schmähung im rechtlichen Sinne zu verstehen sei. Vielmehr muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht. Geschehe das, könne allerdings auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden, dann liege eine unzulässige Schmähkritik vor.

Dies war hier nicht der Fall, jedoch weigerten sich bis auf eine Landgerichtskammer alle Vorinstanzen, die Äußerungen des Angeklagten als straffrei zu bewerten. Dies habe den Mann in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, befand nun das Bundesverfassungsgericht. Sowohl Land- als auch Oberlandesgericht hätten die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik falsch angewendet, diese Art Gerichtsbarkeit aber haben einen „die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekt“. Zuletzt hatten zahlreiche Leitmedien ihre Kommentarfunktionen geschlossen, um nicht den Falschen ein Podium zu bieten.

Eine Schmähung liege vor, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, die Auseinandersetzung in der Sache aber in den Hintergrund trete. „Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen zu Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben.“

Auch polemische und überspitzte Kritik sei zu ertragen, wenn sie eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage habe. Eine einseitige Betonung des Ehrschutzes ohne Berücksichtigung der Meinungsfreiheit gehe fehl, damit seinen die bisherigen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache erneut vom Landgericht zu entscheiden.

Freispruch für Sudel-Ede

7 Kommentare:

Geier hat gesagt…

»Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist.«

Was für ein schöner Satz. Gehört in Stein gemeißelt.

Anonym hat gesagt…

Man soll sich keinen Illusionen hingeben. Das BVerfG macht manchmal Schabernach, wie in diesem Fall.
Die ohne Begründung abgeschmetterten Verfassungsbeschwerden werden gar nicht erst veröffentlicht.
Wenn die Beleidigung nur ein persönliches Fingerhakel betrifft, ist das BVerfG generös. Wenn der Beleidigungsverurteilung erfolgte wegen grundsätzlicher Kritik, ist der Bürger chancenlos. Da wird vom AG verurteilt, vom LG in der Berufungsverhandlung das Urteil bestätigt, vom OLG die Revision verworfen (mit der "Begrüdung" offensichtlich unbegründet) und vom BVerfG ohne Erklärung zur Sache vom Tisch gewischt.

Anonym hat gesagt…

"Eine Schmähung liege vor, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, die Auseinandersetzung in der Sache aber in den Hintergrund trete. „Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen zu Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben.“" Brilliant formuliert. Also ich persönlich käme nie auf die Idee Jakob Augstein persönlich zu diffamieren. Ich halte seine "Schriften" zwar für die perfekte Mischung aus Idiotie und Bösartigkeit, aber daraus schließe ich doch niemals auf seine Person oder seinen Charakter. Letzteren lobe ich in den höchsten Tönen. Ich wünschte Augstein wäre mein Freund, so wie auch Heribert Prantl oder Claudia Roth. Daniel Cohn Bendit würde ich auf die Geburtstagsparty meines Enkelkindes einladen, Wolfgang Schäuble auch. Wolfgang könnte den Kindern erklären, dass sie leider ein Gen haben (deutsch sein), dass sie zum Kriegsaggressor macht, was wiederum durch Transferzahlungen an griechische Reeder usw. Kretschmann würde ich zwar kritisch fragen, ob die Pädophilen und Lesben und Bordellbetreiber in BW in sein Hirn defäkiert haben. Aber menschlich ist er natürlich ein ganz Großer. Wenn all die genannten allerdings meine Meinungsfreiheit für eine dem Fortschritt hinderliche Sache halten auf dem Weg zum "neuen Menschen" (s.a. Pol Pot, Stalin, Hitler, Mao, Martin Schulz), dann lade ich sie auch nicht mehr zum Kindergeburtstag ein - was insbesondere Daniel Cohn Bendit bedauern dürfte...

Volker hat gesagt…

Ich freue mich zu sehen, wie sich die Schreibblockade löst. Hoffentlich kriegen wir dieses Jahr noch eine neue Geiernotiz.
Bittöö

Anonym hat gesagt…

also kann ich jetzt rumpöbeln und so ?

der Sepp

Reichsdiskursaufsicht III , Göttingen .

Anonym hat gesagt…

DIE sind aus zwei Gründen nicht zu beleidigen: Erstens ist die deutsche Sprache nicht reich genug an angemessen saftigen Schmähungen. Zweitens, und das wiegt schwerer, sind es eiskalte Psychopathen - ein Blutegel hat ein reicheres Gefühlsleben - und können seelisches Leid nicht empfinden.

Anonym hat gesagt…

war eben bei facebook ( ca. 4 h ) - war irre - nur Vollspacken - wie kann das angehen ?

warum ist das so ?

der Sepp

Reichskulturdezernat

morgen : DDR Technik bei proll 7 -gucken - 19:05 Uhr