Sonntag, 17. April 2016

Satireopfer klagen an: Zweierlei Maß, zweierlei Recht

Böhmermann, das ist eine republikweite Erregungaufwallung, die in ihrem hysterischen Grundgehalt nur der Wulff- wie der Edathy-Affäre vergleichbar ist. Alle reden über alles, die Fernsehgerichte tagen in Permanenz, Witze werden im Kanzleramt ernsthaft auf ihren Humorgehalt geprüft und das Staatsfernsehen zeigt zwar nicht den Sketch an sich. Aber höchste Entschlossenheit, auf Gebührenzahlerkosten bis in die allerletzte Instanz gehen zu wollen.

Das wirklich Wichtige an dem Fall wird in der großen Hatz auf den Humor an sich aber wie immer nicht geschrieben. Und dabei handelt es sich nicht einmal um den Aspekt, den der Kabarettist Dieter Nuhr erwähnt, wenn er sagt, dass Böhmermann nun auch außerhalb des Gerichtssaales verfolgt werde. "Damit muss man heute rechnen, wenn man sich über die islamische Welt äußert. Und dies ist es, was die Meinungsfreiheit wirklich bedroht. Darüber allerdings redet niemand. Wie so oft geht die Aufregung am wirklich Wesentlichen vorbei.“

Nein, noch grundlegender scheint die Erkenntnis, dass das deutsche Grundgesetz ausländische Staatsoberhäupter inklusive aller Diktatoren, Massenmörder, Verbrecher und  Demokratie offenbar besser schützt alsdeutsche Staatsbürger.

Denn wie ist die Lage? Es gibt mehrere Anzeigen im Inland, in denen Bürgerinnen und Bürger Staatsanwaltschaften aufgefordert haben, wegen des inkriminierten Ziegenficker-Gedichtes Ermittlungen wegen Beleidigung gegen Böhmermann aufzunehmen. Einschlägig wäre hier Paragraph 185 StGB, Ermittlungen, Anklagen und Verurteilungen nach diesem Paragraphen sind üblich.

Dennoch ist von eröffneten Ermittlungsverfahren aufgrund der Bürgeranzeigen nichts zu hören und nichts zu sehen. Allein im Mittelpunkt steht die Anzeige der türkischen Regierung, die sich auf Paragraph 103 StGB beruft, nach dem die "Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten" strafbar ist.

Nicht nur, dass hier statt einem drei Jahre Haft drohen, wodurch der Beleidiger eines Ausländers härter bestraft wird als der Beleidiger eines Inländers, was die in Grundgesetzartikel 3 eigentlich garantierte Gleichheit vor dem Gesetz aushebelt. Nein, offenbar genießen Ermittlungsverfahren nach Paragraph 103 auch ein höheres gesellschaftliches und mediales Ansehen als welche nach Paragraph 185.

Erstreckt sich also der Schutz des Grundgesetzes auf deutsche Satireopfer nicht so umfassend wie auf ausländische Potentaten? Ist Schmähkritik die Verfügungsmasse von Diplomaten? Wird die Gleichheit vor dem Gesetz der Staatsräson geopfert? Wäre ohne die Zustimmung der Kanzlerin zu einem Ermittlungsverfahren nach 103 vielleicht gar nicht gegen Böhmermann ermittelt worden?






5 Kommentare:

Die Anmerkung hat gesagt…

Spitzendialektik

wolpertinger hat gesagt…

Werde jetzt mal so 2 Wochen pausieren hier.Vielleicht seid ihr dann ja geheilt von eurem Böhmerwaldfetischismus,oder auch Fimmel.Geht mir einfach auf den Sack,dieses ständige Wiederkäuen.
Schöne Grüße an den Böhmerfanclub
wolpertinger

Volker hat gesagt…

"Einschlägig wäre hier Paragraph 185 StGB"

Nicht für die Anzeigen durch den Mob. Beleidigung gem. § 185 wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt.

ppq hat gesagt…

wir müssen mal ehrlich sein: an böhmermensch hängt das schicksal der welt. wenn böhmermensch fällt, fällt merkel, fällt europa, übernimmt der wilde mann vom bosporus und stürzt europa gespalten und geschwächt zurück in die steinzeit der einheit

FDominicus hat gesagt…

Lest bitte den Parapgraphen hier nach:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__103.html

Ich hab es erst auch nicht gesehen aber dort steht:
Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält

Die Frau Merkel kann ermächtigen so viel Sie will, noch oder muß man noch nicht gehört die Türkei zum dt. Staatsgebiet. Herr Erdogan war doch nicht zu Besuch hier in Deutschland, dieses Gesetz kann also nicht angewendet werden !