Samstag, 5. November 2016

Ratgeber Kinderehe: Auch verheirateten Kindern steht Kindergeld zu

Bundesjustizminister Heiko Maas plant härtere Regeln für den Missbrauch von Minderjährigen in einvernehmlich geschlossenen Kinderehen - und sorgt damit prompt für Verunsicherung bei Betroffenen. Wo muss ich meine Kinderehe anmelden? Wer genehmigt den Missbrauch meiner elfjährigen Gattin? Wie unterstützt die Bundesregierung meine junge Liebe? Und vor allem - bekomme ich für mein kleines Herzchen mit dem Puppengesicht auch weiter Kindergeld?

Zu letzterer Frage erreicht die Lebenshilfe-Redaktion folgender Brief:

Liebe Redaktion, meine Braut und ich haben im vergangenen Jahr rechtsgültig in Syrien geheiratet. Inzwischen sind wir als anerkannte Flüchtlinge in Deutschland und nach einem Tipp von Bekannten frage ich mich nun, ob ich auch für ein volljähriges Kind noch Kindergeld und den Kinderfreibetrag bekomme?

Zum Hintergrund meiner Frage: Meine Frau Isimi ist 14 Jahre alt.

Antwort: Natürlich. Solange Ihre Ehefrau noch nicht volljährig ist, erhalten Sie in jedem Fall Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge (Kinderfreibetrag sowie Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung), allerdings nur, wenn Sie mit den Brauteltern eine Überlassung vereinbart haben. Auch für volljährige Ehefrauen besteht der Kindergeldanspruch weiter, wenn Ihre Ehefrau eine Ausbildung absolviert und die Altershöchstgrenze von 25 Jahren noch nicht erreicht hat.

Um die vor der Neueinführung stehende Kinderehe-Gebühr von tausend Euro abzuzahlen, dauert es aber nicht so lange. Nach nur fünfeinhalb Monaten können Sie sie bei einer Normalzahlung von 188 Euro Kindergeld im Monat, die Ihrer Ehefrau zustehen, direkt aus staatlichen Leistungen begleichen.

Obwohl die frühe Heirat und Gründung einer Familie etwa mit zehn- oder zwölfjährige Mädchen nach einer aktuellen Fatwa der religionsbegleitenden Illustrierten "Zeit" "gesellschaftlich anerkannt" ist und "Kinder in der öffentlichen Wahrnehmung zu mehr Selbstständigkeit legitimiert", "da das Heiraten den Schritt in das Erwachsenenalter dokumentiert", fällt das deutsche Kindergeld mit der Entjungferung durch den älteren Herren nicht etwa automatisch weg!

Beachten Sie bitte: Hat Ihre Ehefrau früher Zivildienst oder Grundwehrdienst geleistet oder alternativ als Entwicklungshelferin gearbeitet, verlängert sich die mögliche Bezugszeit des Kindergeldes unabhängig von der Dauer der Ehe um die entsprechende Zeit des abgeleisteten Dienstes, weil während der Dienstzeit kein Kindergeldanspruch bestand. Bei einer minderjährigen Ehefrau, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen und kein Einkommen über dem Grenzbetrag hat, besteht Anspruch auf Kindergeld auch ohne Altersbeschränkung und unabhängig davon, den wievielten Hochzeitstag sie beide zusammen schon feiern. Voraussetzung ist nur, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Ansonsten gibt es Kindergeld für volljährige Ehefrauen aus ehemaligen Ehen mit Minderjährigen nach ausländischem Recht nur, sofern sie sich in einer Ausbildung befinden oder einen Freiwilligendienst leisten. Sie bekämen also ihre gewohnten Kindergeldzahlungen weiter, wenn ihre Frau eine betriebliche Ausbildung beginnt, aber auch ein Studium oder beispielsweise der Besuch eines Kollegs, einer Berufsfachschule oder Fachoberschule. Muss ihre Frau ihre Ausbildung wegen Krankheit oder Mutterschaft vorübergehend unterbrechen, besteht der Kindergeldanspruch ebenfalls weiter.

Das gleiche gilt für eine viermonatige Übergangsfrist zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, gegebenenfalls auch länger, wenn sich ihre Frau zunächst vergeblich um eine Ausbildung bemüht. Für arbeitslos gemeldete Kinder, die ihre Ehefrau während der Zeit ihres eigenen Kindergeldempfangs zur Welt bringt, kann es übrigens zusätzlich bis zum 21. Geburtstag Kindergeld geben, auch wenn diese später einem Minijob (bis 450 Euro) nachgehen.

Seit dem 1.1.2012 wird auch auf die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern verzichtet, auch wenn sie verheiratet sind. Das bedeutet, dass bei Ehefrauen, die zugleich noch als volljährige Kinder gelten, deren Einkommen völlig unbeachtlich ist. Damit prüfen die Familienkassen und Finanzämter auch nicht mehr, welche Einkünfte und Bezüge ihre Frauin welcher Höhe erzielt hat, sondern ob es sich bei der Berufsausbildung um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Im Fall der Zweitausbildung wird dann weiter geprüft, ob und in welchem Umfang nebenbei eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Ehefrauen während einer zweiten Berufsausbildung werden als Kindergeldempfänger nur dann berücksichtigt, wenn sie keiner oder einer Erwerbstätigkeit von höchstens 20 Wochenstunden nachgehen, die Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolvieren, allenfalls eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausüben oder lediglich eine kurzfristige Beschäftigung (Aushilfsjob) wahrnehmen.



3 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Darf sich eigentlich jeder (mehrere?) Minderjährige aus der dritten Welt holen oder dürfen das nur Menschen mit Migrationshintergrund?

ppq hat gesagt…

man darf das gar nicht. aber wenn man es tut, kann keiner was machen

Sturmbock hat gesagt…

Nun muß die Bundesregierung nicht denken, daß mit der Kindergeldregelung für minderjährige Ehepartner alles geregelt ist. Denn es entstehen neue Fragen. Muß nach einer Steinigung vor dem Erreichen des 25. Lebensjahres das Kindergeld zurückgezahlt werden? Haben minderjährige Witwen von Gotteskriegern einen Anspruch auf Kindergeld zusätzlich zur Witwenrente? Geht der Anspruch auf Kindergeld nach einer Heirat auch ohne Überlassungvertrag mit den Schwiegereltern auf den Ehemann über?