Samstag, 23. November 2019

Bekämpfung von Verbalverbrechen: Härtere Strafen für staatsfeindliche Hetze


Härtere Strafen, höherer Verfolgungsdruck, schnellere kurze Prozesse, das Meinungsfreiheitsdurchsetzungsgesetz von Heiko Maas und ein halbes Dutzend Public-Privat-Partnership-Jagdgesellschaften zur Fahndung nach Meinungsverbrechern im Netz - nichts hat richtig etwas genutzt im Kampf gegen Hetzer, Haser und Zweifler. Innenpolitiker der Union fordern ein Signal an Menschen, die online hasserfüllte Posts verfassen. Dazu soll ein abgeschaffter Straftatbestand wieder eingeführt werden.

CDU-Innenpolitiker haben eine Gesetzesänderung vorgeschlagen, um Hetzer im Netz endgültig in die Schranken zu weisen. Konkret geht es um die Wiedereinführung des Straftatbestands der "Staatsfeindlichen Hetze“, der als § 106 im Strafgesetzbuch der DDR gestanden hatte und 1990 im Zuge der deutschen Vereinigung abgeschafft worden war.

"Die beeinflussende Rolle, die aggressive Posts im Internet bei politisch motivierten Straftaten spielen, wird immer offensichtlicher", heißt es in einem mahnenden Brief an Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU), den der CDU-Abgeordnete Alexander Throm bereits im Oktober verfasst hatte. Deshalb sei es wichtig, "deutliche Signale an die aktiven Hetzer" zu senden. Eine Möglichkeit, die im politischen Berlin diskutiert wird, könnte eine Rückkehr zu den ehemals unter der Kapitelüberschrift „Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik“ aufgelisteten Instrumenten der politischen Justiz in der DDR sein, die bei der Abwehr abweichender Meinungsäußerung und im Kampf gegen die Bildung oppositioneller Organisationen oder Parteien (§ 107 „Staatsfeindliche Gruppenbildung“) einen große Nützlichkeit gezeigt hatten.

Thom und seine Mitinitiatoren – das Schreiben wurde auch von Fraktionsvize Thorsten Frei sowie den Innenpolitikern Mathias Middelberg, Armin Schuster und Michael Brand unterzeichnet – begründen ihre Forderung nach mehr und deutlicheren Präzendenzurteilen unter anderem mit Erkenntnissen aus dem Mordfall Walter Lübcke. Der Kasseler Regierungspräsident war im Juni erschossen worden, nach Erkenntnissen deutscher Leitmedien infolge von Hasspostings im Netz.

Höchste Zeit, mit schärferen Gesetzen nachzuregeln und den Hass aus dem Netz zu verbannen. Vorbild könnte neben der Wiedereinführung des § 106 auch ein ergänzender Passus im Grundgesetz sein, das sich an Art. 6 Abs. 2 der früheren DDR-Verfassung orientiert. In dem hatten die Väter und Mütter der DDR-Verfassung nach den Erfahrungen des 2. Weltkrieges ein Türchen für Staatsanwaltschaften eingebaut, das die Verfolgung von politischen Straftaten und anderen Verbalverbrechen spürbar erleichterte.

Sogenannte „Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker, Bekundung von Glaubens-, Rassen-, Völkerhass, militärische Propaganda sowie Kriegshetze und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die Gleichberechtigung richten“ (Zitat) war danach ein Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches, auch wenn der Begriff dort nicht erwähnt wurde.

Ausdrücklich ausgenommen war die sogenannte „Ausübung demokratischer Rechte im Sinne der Verfassung“, wobei es den zuständigen Organen oblag, zu entscheiden, was genau die Grenze überschritten hatte und damit als Boykotthetze zu bestrafen war.

Aus der Sicht von Alexander Throm wäre beispielsweise ein Aufkleber mit dem Gesicht des Hitler-Attentäters Claus Schenk Graf von Stauffenberg und dem Slogan "Merkel länger an der Macht als Hitler ... und kein Stauffenberg in Sicht" ein klarer Fall von staatsfeindliche Hetze, der nach dem DDR-Strafmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen von zwei bis zu 10 Jahren, bestraft werden müsste. Milder zu beurteilen wäre dasselbe Vergehen, ordnete es das Gericht es als eine „Straftaten gegen die staatliche Ordnung“ mit dem Tatbestand der „Staatsverleumdung“ (§ 220) ein, wobei der Nachweis einer „Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit“ (§ 214), der „Vereinsbildung zur Verfolgung gesetzwidriger Ziele“ (§ 218) oder der „ungesetzlichen Verbindungsaufnahme“ (§ 219) Voraussetzung wäre.

Da etwa die ungesetzliche Verbindungsaufnahme derzeit nicht definiert ist, nimmt sie hier erfreulicherweise den Charakter einer Generalklausel an, unter die sich alles als Straftatbestand subsumieren ließe, was sich im politischen Tagesgeschehen gegen die Interessen der Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger richtet, nach deren Ansicht die GroKo gute Arbeit leistet. Obwohl die Sachlage damit klar ist und eine wirksame Gesetzesergänzung ohne große Probleme machbar wäre, steht eine Antwort des Innenministeriums auf den Vorstoß der Unionspolitiker noch aus.



3 Kommentare:

Die Anmerkung hat gesagt…
Dieser Kommentar wurde vom Autor entfernt.
Die Anmerkung hat gesagt…

>> Deshalb sei es wichtig, "deutliche Signale an die aktiven Hetzer" zu senden.

Kann man das nicht mit Breiffreundschaften erschlagen? Ich hatte früher auch eine Natascha aus Nowosibirsk oder so. Das hat doch auch sehr gut funktioniert, mir die unverbrüchliche Freundschaft mit der Sowjetunion anzuerziehen.

Wenn jeder gutmeinende Exorzist, Antifa, Demokrat und Gutmensch wenigstens einen AfD-Wähler (ARD) als Brieffreundschaft pflegen täte, wäre das Problem mit den Problemdeutschen meines Erachtens binnen weniger Jahre gelöst. Gewaltfrei, poetisch und friedensnobelpreisfähig.

Anonym hat gesagt…

... Forums-Trolls, die die Kommentarfunktion zugemüllt hatten, machten die Moderation von Kommentaren nötig. -- Le style est l'homme même - War das etwa derjenigewelche?
Wenn ja, dann will ich Dich preisen, O Blogwart.