Mittwoch, 21. Oktober 2020

Corona-Regeln: Doch verboten oder nicht erlaubt?


Inzidenz, Föderalismus, Gemeinsamkeit, Verhältnismäßigkeit, Bundestag und Hygienepflicht - Bund und Länder haben sich in den zurückliegenden 200 Tagen immer wieder darauf geeinigt, die Corona-Pandemie mit Hilfe entschlossener Maßnahmen in den Griff zu bekommen. Zuletzt galt eine Maskenpflicht bundesweit beim Betreten von Gaststätten und beim Einkaufen  - anschließend schossen die Zahlen explosionsartig in die Höhe. 

Liegt es also an den Masken?  Hatten die Politiker recht, die eingangs der Krise, auf die Deutschland so gut vorbereitet war, davor gewarnt hatten, Masken immer und überall zu tragen? Oder liegt es am Händewaschen, für das EU-Chefin Ursula von der Leyen geworben hatte, ehe sie eingangs des Sommers von der Weltbühne verschwand? Oder ist der Umstand, dass sich im neunten Monat eine eindeutige  Koinzidenz zwischen der Zulassung von Google Street Map und dem Seuchenverlauf (Karte oben) ein Hinweis darauf, wo die wahren Verantwortlichen sitzen?

Das Experiment läuft, und es läuft zunehmend aus dem Ruder. Dabei muss die Wirtschaft diesmal weiterlaufen, auch der Schulbetrieb und die Kindertagesstätten. Nachweislich ist nachgewiesen, so hat Bundesfamilienministerin Franziska Giffey eben erst nachweisen lassen, dass Kindergärten und Krippen keine Ansteckungsschwerpunkte sind. Auch Kneipen, Supermärkte, der öffentliche Nahverkehr, die Fußball-Bundesliga, Büros und Werkhallen, Arztpraxen und Freiluftveranstaltungen stehen außer Verdacht. 

Man weiß, wo es nicht herkommt, konzentriert sich nun also auf hot spots, deren Charakter neblig bleibt. Löst Alkohol Covid-19 aus? Spätes Zubettgehen? Eine Geburt in der alten Bundesrepublik? Die Hemmschwelle für strengere Maßnahmen sinkt vor allem, wo sicher geglaubte Wahlchancen sich unversehens absentieren. in deutschen Corona-Hochburgen zu senken. Statt bei 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern greifen Ausgehverbot, Gaststättenschließung und Hamsterpflicht nun schon bei 35  binnen sieben Tagen. Schlägt die Vorwarngröße an, wird die Maskenpflicht ausgeweitet, wer trotz der insgesamt traurigen Situation feiern will, muss das mit weniger  Gästen tun und spontane Zusammenrottungen auf öffentlichen Plätzen können von den Behörden von amtswegen aufgelöst werden.

Allerdings ist Deutschlands große Stärke in der Corona-Krise eben auch seine föderale Verfassung. Sie erlaubt es, zwischen Alpen und Ostsee eine Vielzahl an Experimentalanordnungen auszuprobieren. So hat Baden-Württemberg gerade die höchste Corona-Alarmstufe ausgerufen, eine Vorsichtsmaßnahme, die mit diesem Rechtsbegriff in keiner deutschen Gesetz steht. Doch es wirkt, wenn auch überall anders: Sperrstunden greifen ab 23 Uhr, in Bayern wegen der Nähe zu den Alpen allerdings schon am 22 Uhr und beim Überschreiten des 35er-Werts. Eine Verdunklungspflicht kommt ab Tag 7 hinzu, wenn Inzidenz nicht auf den statistisch zulässigen Anteil sinkt.

Statt eines Lockdowns, bei dem Streit ausbricht, warum hier Baumärkte weiter geöffnet haben, dort aber selbst Dönerbuden schließen müssen, werden diesmal schwedische Methoden angewendet. Da das Grundgesetz noch keine ausreichende Handhabe bietet, die inländische Freizügigkeit im Bundesgebiet unter Verweis auf den Pandemieschutz aufzuheben, fordern Bund und Länder unter Hinweis auf die Gefahr der Verschleppung des Virus aus einem Hochrisikogebiet ins andere, innerdeutsche Reisen zu vermeiden. 

PPQ.li gibt nachfolgend einen verlorenen Überblick über die Vielzahl der hochwirksamen Corona-Maßnahmen der einzelnen EU-Staaten, des Bundes, der Länder, der Landkreise, Städte und Gemeinden. Die Auflistung darf ausgedruckt, ausgeschnitten und bei nicht notwendigen Reisen in abgeschottete deutsche Pandemiegebiete mitgeführt werden. Alle Regelungen setzen die Befolgung der Auflagen zum Händewaschen, Lüften und dem Tragen einer nach eigenem Geschmack gestalteten Symbolmaske voraus.

Corona-Regeln in Baden-Württemberg

Für Maskenverweigerer etwa in Geschäften, Restaurants oder Freizeitparks gilt ein Bußgeld von mindestens 50 Euro, allerdings nur theoretisch. Praktisch ist es den Behörden noch nicht gelungen, ausreichend Fahndungsdruck auf Leugner aufzubauen. In Gaststätten müssen Besucher eine Maske tragen, wenn sie nicht am Tisch sitzen und Aerosole austauschen. Zudem könnten Gäste, die bei ihren persönlichen Daten in Restaurants falsche Angaben machen, mit einem Bußgeld zwischen 50 und 250 Euro belegt werden, wenn Corona-Fahnder die Falschangaben entdecken. Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sind mindestens 100 Euro fällig, auf Schulgeländen kostet dasselbe 25 Euro, Leugner können hier also 75 Prozent sparen. 

Ob fröhliche und anheimelnde Weihnachtsmärkte in diesem Jahr stattfinden, entscheiden Kommunen in Ba-Wü eigenständig, wenn nicht bis dahin für das gesamte Land entschieden werden muss. Derzeit sind Tagungen, Kongresse, Messen und Sportveranstaltungen mit bis zu 500 Menschen noch erlaubt, ebenso private Großhochzeiten in Restaurants, Vereinsheimen oder Gemeindehäusern. Bei Feiern mit mehr als 100 Menschen muss es allerdings ein schriftliches Hygienekonzept geben, das bei der Gesundheitsbehörde einzureichen ist und Maßnahmen wie Händewaschen zu enthalten hat.

In Städten und Kreisen, in denen die kritische Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der vergangenen sieben Tage überschritten wurde, gilt das nicht, hier dürfen nicht mehr als 10 Menschen zusammenkommen. In Regionen, in denen die Zahl der Neuinfektion über dem Schwellenwert von 35 Neuinfektionen liegt, gilt das nicht, hier sind in öffentlichen oder angemieteten Räumen wie Gaststätten höchstens 50 Menschen gestattet, in privaten Räumen 25. 

In Baden-Württemberg gibt es keine Einreiseverbote oder eine Quarantänepflicht für Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten, weil das von der Landesregierung verhängte Beherbergungsverbot für mutmaßliche Virenträger vom Verwaltungsgerichtshof außer Vollzug gesetzt wurde. In der Öffentlichkeit dürfen sich 20 Menschen aus mehreren Haushalten treffen, aber mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern. Demonstrationen sind erlaubt - allerdings mit Auflagen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes, zum Beispiel zu Abständen oder Höchstteilnehmerzahlen.

Corona-Regeln in Bayern 

Bayern gilt als das am härstesten betroffene Bundesland mit den härtesten Corona-Maßnahmen.  Eine Maske ist im ÖPNV für alle Fahrgäste ab sechs Jahren verpflichtend, aus gesundheitlichen Gründen und mit einem ärztlichen Attest sind Ausnahmen möglich. Der Bußgeld-Regelsatz liegt bei 250 Euro im einmaligen Fall und bis 500 Euro bei mehrmaligen Verstößen, es fehlt jedoch eine flächendeckende Überwachung. Wenn der Grenzwert von 50 Neuinfektionen in einer Region in sieben Tagen pro 100.000 Einwohner überschritten ist, tritt auf öffentlichen Plätzen eine Maskenpflicht in Kraft. 

Wer in Gaststätten falsche Angaben macht, muss mit einem Bußgeld von 250 Euro rechnen. Weihnachtsmärkte werden nach derzeitigem Stand mit entsprechenden Konzepten und an Orten mit geringen Neuinfektionsraten grundsätzlich möglich sein, allerdings könnte eine Höchstteilnehmerzahl gelten, die lokal je nach Infektionslage variiert. Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen müssen eine Symbolmaske tragen, die ist auch auf Tagungen, Kongressen, Messen, in Kinos und Kulturstätten und bei privaten Großhochzeiten Pflicht. 

Wenn der Inzidenzwert von 35 in einer Kommune überschritten wird, gilt die 50er Regel: In öffentlichen oder angemieteten Räumen dürfen sich dann maximal noch 50 Personen aufhalten, in privaten Räumen wird dringlich empfohlen, keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Teilnehmern durchzuführen. Das Beherbergungsverbot für Reisende aus Corona-Hotspots gilt im Corona-Hotspot Bayern nicht mehr. Dafür gibt es  mehrstufige Pläne für Schulen, Kindergärten und Co., die vorsehen, dass die generelle Maskenpflicht für alle Schüler weiterführender Schulen und Lehrer im Unterricht derzeit nicht gilt, dafür aber beim Überschreiten des 35er-Werts automatisch auch im Schulunterricht ab der fünften Klasse, beziehungsweise bei Überschreiten des 50er-Werts auch an Grundschulen. 

Kinder mit Schnupfen, Heuschnupfen oder laufender Nase dürfen weiter in ihre Kita kommen, um Ansteckungsketten zu brechen, dürfen sich aber im öffentlichen Raum höchstens noch 10 Personen treffen. In privaten Räumen und Gärten gibt es keine strikte zahlenmäßige Beschränkung, allerdings soll dort die Personenzahl so begrenzt werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, wobei die Vorgabe lokal je nach Infektionsgeschehen variieren darf. 

Wenn der Inzidenzwert stabil über 50 steigt, sollen sich nur noch Personen von maximal zwei Hausständen, nahe Angehörige oder Gruppen von bis zu fünf Personen versammeln können, auch, um gegen Corona-Maßnahmen zu demonstrieren. Darüber wird aber im konkreten Einzelfall entschieden werden

 Corona-Regeln in Berlin 

Berlin gilt als Hauptstadt des jüngsten Infektionsgeschehens, deshalb wird bei Corona-Verstößen in den Bussen und Bahnen ein Bußgeld von 50 Euro bis zu 500 Euro erhoben, sobald die Behörden der Täter habhaft geworden sind. Gastwirte, die sich nicht darum kümmern, Name und Telefonnummer ihrer Gäste festzuhalten, drohen ebenfalls Bußgelder, je nach Schwere der Verstöße können bis zu 5.000 Euro fällig werden. 

Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei Messen, Tagungen und Großhochzeiten im Innenbereich liegt momentan bei 1.000. Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen bis zu 5.000 Menschen zusammenkommen, soweit es sich nicht um eine private Feier handelt, an der nur noch maximal zehn Personen teilnehmen dürfen. Nachts ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr nur noch maximal fünf Personen gestattet.

Reisen sind in Berlin noch erlaubt, auch für die Einreise gibt es keine Beschränkungen. Es gilt eine Maskenpflicht für Lehrkräfte und Schüler, jedoch nicht beim Aerosolaustausch im Unterricht selbst, sondern in den Schulgebäuden nur auf Fluren, in der Toilette, in Aufenthalts- und Begegnungsräumen. Auf Wunsch der Eltern kann sich eine Klasse aber freiwillig darauf verständigen, dass der Mund-Nasen-Schutz auch im Unterricht getragen wird. 

Die Abstandsregel von 1,50 Meter muss in den Schulen nicht mehr eingehalten werden, gekippt ist auch die eigentlich verhängte Sperrstunde für Kneipen, Geschäfte und Spätverkaufsstellen zwischen 23.00 und 6.00 Uhr. In dieser Zeit darf jedoch weiterhin kein Alkohol ausgeschenkt werden. Für Demonstrationen gilt keine Begrenzung der Teilnehmerzahl mehr. Bei Kundgebungen mit mehr als 100 Teilnehmern müssen diese Masken tragen. Die Pflicht tritt auch bei einer geringeren Teilnehmerzahl inkraft, wenn bei der Demonstration skandiert oder gesungen wird.

 Corona-Regeln in Brandenburg 

Das eher ländliche Brandenburg wurde bisher weitgehend von Corona verschont. Hier stehen aufgrund der Weitläufigkeit der Landschaft auch die Chancen gut, mit einem bewussten Verzicht auf eine symbolische Maske um die mindestens 50 Euro und bis zu 250 Euro Bußgeld herumzukommen. Nach Brandenburger Regeln muss der Täter nur erklären, er trage versehentlich keine symbolische Mund-Nasen-Bedeckung. Wer persönliche Angaben in Cafés oder Restaurants zur Nachverfolgung von Kontakten falsch angibt, muss allerdings mit einem Bußgeld zwischen 50 und 250 Euro rechnen, wenn er erwischt wird. Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Menschen sind bis Neujahr 2021 prinzipiell verboten, für Autokinos oder ähnliche Veranstaltungen kann es Ausnahmen geben. 

In großen Stadien und Hallen erlaubt Brandenburg mehr als 1.000 Fans, bei über 5.000 Plätzen dürfen 20 Prozent mit Zuschauern belegt werden, nicht jedoch bei privaten Feiern in Wohnungen oder im Garten, wo grundsätzlich nur 75 Menschen erlaubt sind. Bei mehr als 35 neuen Infektionen pro 100 000 Einwohner in sieben Tagen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt ist geplant, dass die Zahl auf 25 statt derzeit 50 Menschen in öffentlichen Räumen und 15 statt 25 Menschen privat sinkt. Wer vorhat, aus Corona-Hotspots nach Brandenburg zu fahren, darf das noch oder besser wieder, denn das Beherbergungsverbot wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestoppt. Abstandsregeln gelten nicht für Schüler, sie sollen aber so sitzen, dass enge Kontakte minimiert werden. Kitas sind für alle Kinder offen, es gelten bislang keine Kontaktbeschränkungen. Künftig sollen sich jedoch ab 50 neuen Infektionen je 100 000 Einwohnern in sieben Tagen nur noch bis zu zehn Menschen in der Öffentlichkeit treffen können, wenn sie sich länger als sieben Jahre kennen. 

Zudem soll ab 23.00 Uhr dann eine Sperrstunde für Lokale gelten, wenn die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr, im Handel sowie ab 35 neuen Ansteckungen pro 100 000 Einwohner in sieben Tagen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt auch auf Büros und Gaststätten erweitert wird, wenn man nicht am Platz ist. Demonstrationen im Freien sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich, aber nicht erwünscht. 

Corona-Regeln in Bremen 

Auch Bremen hat einen öffentlichen Nahverkehr, in dem es teuer werden kann, ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterwegs zu sein.  Das Bußgeld beträgt mit Blick auf die soziale Struktur der Bremer aber nur 50 Euro. Das gleiche gilt für Verstöße gegen die Kontaktvorgaben: Wer in einem Restaurant oder anderen Gastwirtschaft falsche Angaben zur Person macht, kann mit einem Mindestbußgeld von 50 Euro bestraft werden, muss aber nicht, wenn er nicht ausfindig gemacht werden kann. 

Alle Veranstaltungen, bei denen Alkohol ausgeschenkt wird, sind derzeit auf maximal 10 Trinker beschränkt, ohne Alkoholausschank liegt die Grenze bei 100 Teilnehmern. Großveranstaltungen sind verboten, bis der Inzidenzwert wieder stabil unter 50 liegt. Das gilt auch für das Alkoholverkaufsverbot von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr, das Bremer dazu zwingt, sich vorher zu versorgen, um zu privaten Treffen und Feiern mit höchstens zehn Menschen zusammenzukommen. In Bremen gibt es kein Einreiseverbot und keine Quarantänepflicht oder ein Beherbergungsverbot für Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten, aber an weiterführenden Schulen gilt eine Maskenpflicht im Gebäude, aber nicht im Unterricht. Grundschüler sind ausgenommen. 

An Schulen dürfen klassenübergreifend Gruppen von bis zu 120 Schülerinnen und Schülern etwa für Pausen und Ganztagsbetreuung gebildet werden, an Kitas mit bis zu 60 Kindern.  Wegen der hohen Infektionszahlen in der Stadt Bremen dürfen sich dort in der Öffentlichkeit höchstens fünf Personen ohne Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander treffen. Versammlungen müssen angezeigt werden und können zum Infektionsschutz behördlich verboten, beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.

 Corona-Regeln in Hamburg 

Wer bei geltender Maskenpflicht im öffentlichen Raum, also etwa in Geschäften, ohne Mund-Nase-Bedeckung erwischt wird, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro. In Hamburgs Bussen oder Bahnen ist weiterhin eine Vertragsstrafe von 40 Euro fällig, die aber nun um ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro erhöht werden kann, so dass auch dann insgesamt 80 Euro fällig wären, zumindest für die, die es sich leisten können. Wer sich in Hamburger Bars und Restaurants mit falschen Kontaktdaten in die Corona-Gästelisten einträgt, muss sogar mit 150 Euro Bußgeld rechnen, wenn er ausfindig gemacht werden kann. 

Geplant ist, dass Weihnachtsmärkte unter Einhaltung von Hygieneauflagen im Freien stattfinden dürfen, allerdings nur, wenn das Infektionsgeschehen es zulässt. Der Ausschank von Alkohol soll dabei in abgetrennten sogenannten Sauf-Bereichen erlaubt werden. Allgemein sind Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze im Freien nur noch mit bis zu 100 Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig, ausgenommen sind Fußballspiele und andere Sportgroßveranstaltungen, die als gesund gelten und maximal 1000 Zuschauer haben dürfen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz pro 100 000 Einwohner über 35 liegt. Fällt sie wieder darunter, kann die Platzkapazität bis zu 20 Prozent ausgelastet werden. Das gilt nicht für Feiern im privaten Raum, zum Beispiel in der eigenen Wohnung oder auf dem eigenen Grundstück, hier hat die Hansestadt derzeit eine Obergrenze von 25 Personen verhängt, wenn es nicht Feiern in angemieteten Räumen sind, bei denen Alkohol ausgeschenkt wird. Dann sind maximal 50 Menschen erlaubt. Es gibt kein Einreiseverbot für Menschen aus inländischen Risikogebieten, aber Übernachtungsgäste müssen schriftlich bestätigen, dass sie sich in den vorangegangenen 14 Tagen nicht in einem solchen - also etwa in Bayern - aufgehalten haben. Falls doch, müssen sie ein negatives Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Hamburger Schüler werden klassenweise unterrichtet werden, seit Beginn des Schuljahres gilt eine Maskenpflicht für das gesamte Schulgelände, nicht aber für den Unterricht selbst. Ausgenommen von den Regelungen sind Grundschüler. Nach den Herbstferien müssen alle Klassenräume alle 20 Minuten für wenige Minuten gelüftet werden, nicht aber Hamburger Kitas. 

Zudem ist Prostitution wieder zulässig - allerdings unter strengen Auflagen für Lüftung und Maskentragen und nur in angemeldeten Prostitutionsstätten. Für größere Versammlungen gibt es keine Teilnehmerbegrenzung. Es wird jeweils der Einzelfall mit Blick auf Hygiene- und Abstandsregeln geprüft. 

Corona-Regeln in Hessen 

Wer in Bussen und Bahnen in Hessen keine Abdeckung für Mund und Nase trägt, muss ohne vorherige Ermahnung 50 Euro bezahlen. Die Höhe des Bußgeldes für das Eintragen falscher Namen in Gästelisten von Restaurants oder Kneipen hingegen steht noch nicht fest. Das Land will Weihnachtsmärkte grundsätzlich ermöglichen, die Märkte sollen aber nicht zentral stattfinden, sondern über weite Flächen verteilt. Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen nicht genehmigt werden, es gelten aber Hygiene- und Abstandsregeln. 

Bei Amateur-Sportveranstaltungen dürfen derzeit noch 250 Menschen zuschauen, wenn jedem Zuschauer drei Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.  Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen nicht genehmigt werden, es gelten aber Hygiene- und Abstandsregeln. Steigen die Infektionszahlen empfiehlt das Land eine Begrenzung der Gästezahlen für private Feiern zuhause, Kontrollen soll es aber nicht geben. Bei privat organisierten Großhochzeiten in angemieteten Räumen sollen künftig strengere Regeln gelten, ab kommenden Montag wird die Teilnehmerzahl bei privaten Feiern in angemieteten Räumen unabhängig vom Infektionsgeschehen auf 50 beschränkt. Es gibt kein Einreiseverbot nach Hessen, auch Besucher aus Hochrisikogebieten dürfen durchfahren, allerdings  nicht übernachten. Das Land hat jedoch schon angekündigt, die Regelung wieder zu kippen. Schüler und Lehrer müssen auf dem Schulgelände eine Alltagsmaske tragen, aber nicht während des Unterrichts. 

Kommunen können aber bei einem lokalen Anstieg der Infektionszahlen eine Maskenpflicht anordnen. Im öffentlichen Raum dürfen sich bis zu 10 Menschen ohne Anmeldung treffen, sie müssen auch den Mindestabstand nicht einhalten und nicht nachweisen, dass sie aus einem Haushalt stammen. Demonstrationen sind unter Auflagen erlaubt. 

Corona-Regeln in Mecklenburg-Vorpommern 

Mecklenburg gilt als nahezu seuchenfrei, hat aber auch Bußgelder für Corona-Verstöße in Nahverkehr und Einzelhandel von 50 Euro. Wer sich in Bars, Cafés und Restaurants mit falschen Kontaktdaten in die Corona-Gästelisten einträgt, muss dagegen mit keinem Bußgeld rechnen. Weihnachtsmärkte dürfen laut Landesregierung grundsätzlich stattfinden, aber nur, wenn es die Corona-Infektionslage zulässt. Müssen sie wegen stark steigender Corona-Infektionszahlen kurzfristig abgesagt werden, gleicht das Land Verluste von Händlern und Schaustellern zumindest teilweise aus.

 In Räumen dürfen maximal 200 Menschen an Veranstaltungen teilnehmen, im Freien 500. In Ausnahmen können in Räumen auch bis zu 400 und im Freien bis zu 1000 Menschen zugelassen werden.  Volksfeste bleiben verboten, bei Familienfeiern sind höchstens 50 Personen zulässig, bei Hochzeiten, Jugendweihen oder religiösen Festen auch 75, ebenso bei Trauungen und Beisetzungen. Möglich, dass die Teilnehmerzahl demnächst aber auf 25 begrenzt wird, sobald im jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche erreicht werden. Für Einreisende verlangt Mecklenburg neben  einem aktuellen negativen Corona-Test eine 14-tägige Quarantäne unmittelbar nach der Einreise vor.

Für alle Schüler gibt es einen verlässlichen und täglichen Regelunterricht mit Maskenpflicht, allerdings nicht in den Klassenräumen und erst ab Klasse fünf. Es gibt keine Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum. Demonstrationen und Veranstaltungen im Freien wären mit bis zu 500 Teilnehmern erlaubt, in Ausnahmefällen nach besonderer Genehmigung sogar auch mit bis zu 1000 Teilnehmern, aber der Mecklenburger gilt als eher demo-müde.

Corona-Regeln in Niedersachsen

Corona-Regeln In Niedersachsen müssen Maskenverweigerer bis zu 150 Euro zahlen, die Höchstsumme für Verstöße liegt laut Verordnung bei bis zu 25.000 Euro. Veranstaltungen und Weihnachtsmärkte Weihnachtsmärkte können geplant werden - dafür müssen Hygienekonzepte und Abstandsregelungen eingehalten werden. Darüber hinaus müssen die Infektionszahlen in den nächsten Wochen stabil bleiben. Für Veranstaltungen mit sitzendem Publikum, egal ob drinnen oder draußen, gilt eine Obergrenze von 500 Besuchern. 

Eine Ausnahme sind Sportveranstaltungen, sie bedürfen bei mehr als 500 Zuschauern aber der vorherigen Zulassung - ebenso wie alle Veranstaltungen mit zeitweise stehendem Publikum. Auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen oder Synagogen gibt es keine generelle Obergrenze, sie hängt von den räumlichen Kapazitäten ab. Private Feiern Bei Treffen im Privaten sind drinnen 25 Teilnehmer und draußen 50 Teilnehmer erlaubt. Die Obergrenze für Treffen in der Gastronomie liegt bei 100 Gästen – hier gibt es je nach Uhrzeit Einschränkungen bei Alkohol. Steigt die Zahl der Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner binnen einer Woche über die Werte 35 oder 50, müssen diese Obergrenzen im betroffenen Kreis oder in der kreisfreien Stadt gesenkt werden. Innerdeutsche Reisen und Beherbergungsregeln Die Einreise innerhalb Deutschlands ist nicht beschränkt. Tagestourismus ist möglich. Es gelten keine Quarantänevorgaben für deutsche Risikogebiete. Das Beherbergungsverbot für Reisende aus deutschen Corona-Hotspots wurde vom niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in einem Eilverfahren für rechtswidrig erklärt und ausgesetzt. Schulen und Kitas Im Unterricht müssen Schüler keine Masken tragen. Maskenpflicht gilt außerhalb des Unterrichts, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen nicht eingehalten werden kann, zum Beispiel in Fluren und Treppenhäusern. Es gibt aber eine Ausnahme: Bleiben Schüler einer sogenannten Kohorte unter sich, kann auch zum Beispiel in einem eigenen Schultrakt auf die Maske verzichtet werden. Kohorten sind festgelegte Lerngruppen - etwa Jahrgänge - mit bis zu 120 Kindern und Jugendlichen. Viele Klassen und Jahrgänge sind derzeit nach Corona-Fällen aber auch wieder im Homeschooling. Die Kitas sind im Regelbetrieb für alle Kinder .

Für Gruppen von bis zu zehn Personen gilt der Mindestabstand von anderthalb Metern bei Treffen nicht. Bei Angehörigen oder Mitgliedern zweier Haushalte kann die Gruppe auch größer sein, ohne dass der Abstand eingehalten werden muss. Für Treffen im Privaten gilt: Maximal 25 drinnen beziehungsweise 50 draußen. Demonstrationen Demonstrationen unter freiem Himmel können ohne Ausnahmegenehmigung stattfinden. 

Corona-Regeln in Nordrhein-Westfalen 

Das Land der Lockerungen vom Sommer, bestraft Corona-Verstöße in Supermärkten mit einem Bußgeld von 50 Euro. Im öffentlichen Nahverkehr sind sogar 150 Euro fällig - bei Erstverstoß, aber nur, wenn eine Corona-Streife den Missetäter ertappt. Im Restaurant kostet es 250 Euro, wenn man einen falschen Namen angibt und auffliegt. Die Gefahr ist gering: Wirte die Angaben auf Plausibilität überprüfen, sie würden aber nicht bestraft, wenn sie bei Ausweiskontrolle versagen.  Weihnachtsmärkte sind erlaubt, wenn sie etwa umzäunt sind. Stehtische zum Beispiel an Glühweinständen sind erlaubt - aber jeder Gast muss an seinem Platz stehen bleiben, als würde er sitzen. Toilettenbesuche sind erlaubt, aber es muss eine Liste geführt werden. In den Gängen zwischen den Marktständen muss man keine Maske tragen, auf den Toiletten aber schon.

Ab 35 Neuinfizierten pro 100 000 Einwohnern binnen sieben Tagen sind Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 1000 Personen verboten. Steigt der Wert über 50, sind sowohl im Außenbereich als auch in geschlossenen Räumen maximal 100 Personen zulässig, aber die zuständigen Behörden können Ausnahmen erlauben. Steigt die Neuinfektionszahl über 35, sind nur noch 25 Feiernde bei Großhochzeiten außerhalb der Wohnung erlaubt. Bei einem Infektionswert von 50 dürfen nur noch zehn Personen teilnehmen, dafür können Teilnehmer aber auch aus nationalen Risikogebieten anreisen. 

An den Schulen gilt Maskenpflicht, während des Unterrichts dürften die Schüler die Masken allerdings wieder abnehmen., außer in einigen Städten mit besonders hohen Infektionszahlen. Grundsätzlich dürfen sich Gruppen mit bis zu 10 Personen aus verschiedenen Haushalten auch in der Öffentlichkeit treffen. Ab einem Neuinfektionswert von 50 sind im jeweiligen Kreis oder in der Stadt nur noch Treffen von fünf Menschen oder von Familien erlaubt, außer bei Demonstrationen, hier gilt eine Höchstzahl an Teilnehmern, gerechnet auf die Gesamtfläche. 

Corona-Regeln in Rheinland-Pfalz 

Wer sich nicht an die Maskenpflicht hält, muss in Rheinland-Pfalz 50 Euro bezahlen. Wer falsche Namen in Gaststätten hinterlässt und dabei erwischt wird, ist mit 150 Euro Bußgeld dabei. Weihnachtsmärkte sollen möglichst über größere Räume in den Städten verteilt werden, womöglich als Weihnachtsdörfer mit Kontakterfassung und begrenzter Personenzahl. In Innenräumen dürfen sich derzeit allgemein bei Veranstaltungen, darunter auch Messen oder Märkte, bis zu 250 Menschen versammeln, im Freien bis zu 500, wenn Kontaktdaten erfasst und Falschangaben mit Bußgeld belegt werden. In der Landeshauptstadt Mainz liegt die Obergrenze allerdings im Freien bei 250 Menschen. 

Die auch bei den Baden-Württembergern so beliebten Großhochzeiten sind  dann möglich, wenn der Personenkreis vorher festgelegt wird und höchstens 75 Gäste kommen. Bei Alarmstufe Rot des Warn- und Alarmplanes des Landes sinkt diese Zahl auf zehn oder zwei Hausstände. Ein geplantes Beherbergungsverbot wurde gestoppt. Schüler müssen außerhalb des Klassenzimmers eine sogenannte Symbolmaske tragen. Es dürfen sich bis zu 10 Menschen unabhängig von der Zahl der Haushalte, aus denen sie kommen, treffen, in Mainz aber nur fünf, außer bei Demonstrationen im Freien.

 Corona-Regeln in Saarland 

Für Verstöße gegen die Maskenpflicht müssen bis zu 100 Euro bezahlt werden, bei einem ersten Verstoß können es die Behörden bei einem Verwarngeld von 50 Euro belassen. Auch das Bußgeld für falsche Namensangaben in Gaststätten soll mindestens 50 Euro betragen, die genaue Höhe steht aber noch nicht fest. Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 900 Menschen zugelassen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 450. Bei privaten Festen in geschlossenen Räumen sind maximal 50 Feiernde erlaubt, sobald die Neuinfektionszahl 35 übersteigt. Wird die nächste Warnstufe erreicht, sind höchstens noch 25 Menschen bei Privatfeiern zulässig. Nachdem das  Beherbergungsverbot für Reisende aus innerdeutschen Corona-Risikogebieten gekippt wurde, dürfen darunter aber auch mutmaßliche Virenschlepper aus anderen Regionen sein.

Das Hygienekonzept in den Schulen sieht vor, dass die Schüler während des Unterrichts und in Pausen unter freiem Himmel keine Alltagsmasken tragen müssen, im Schulgebäude aber prinzipiell schon. Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen sind zugelassen. Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes unter freiem Himmel sind unter Auflagen erlaubt.

 Corona-Regeln in Sachsen 

Sachsen setzt auf 60 statt auf 50 Euro bei Seuchen-Verstößen gegen die Maskenpflicht im Nahverkehr und in Geschäften. Das Auslegen von Kontaktlisten etwa in Restaurants ist dafür nicht verpflichtend, es wird auch keine einheitliche Corona-Regelung für Weihnachtsmärkte geben. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern sind wieder erlaubt, allerdings nur, wenn in der Region des Veranstaltungsortes in den vergangenen sieben Tagen die Zahl der Neuinfektionen 20 pro 100.000 Einwohner nicht übersteigt und eine Kontaktverfolgung gewährleistet ist. In Jazzclubs oder anderen kleineren Lokalitäten können Konzerte stattfinden, in Kneipen dürfen sich 100 Menschen bei Familienfeiern treffen. Betriebs- und Vereinsfeiern sowie Kinderferienlager mit bis zu 50 Personen sind möglich. Die sächsische Freizügigkeit bei Feiern endet aber ab 35 neuen Infektionen pro 100.000 Einwohnern binnen einer Woche, dann dürfen nur noch 25 Teilnehmer kommen.

Wer aus einem Risikogebiet kommt, muss sich nicht mehr testen lassen. Es können sich zwei Hausstände treffen. Auch Treffen mit bis zu 10 Menschen sind erlaubt, drinnen wie draußen. Künftig soll bei 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen in der Gastronomie eine Sperrstunde ab 23.00 Uhr gelten. Bei 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche soll ab 22.00 Uhr ein Verkaufsverbot von Alkohol gelten. Kundgebungen sind nicht auf eine bestimmte Anzahl von Teilnehmern begrenzt. 

Corona-Regeln in Sachsen-Anhalt 

Wer in Sachsen-Anhalt gegen die Maskenpflicht verstößt, muss nicht zahlen. Das Auslegen von Besucherlisten in etwa Restaurants ist nicht vorgeschrieben. Weihnachtsmärkte sollen mit sogenanntem  Hygienekonzept stattfinden. Bei professionell organisierten Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen sind unter freiem Himmel bis zu 1000 Menschen erlaubt. In geschlossenen Räumen ist die Teilnehmerzahl auf 500 begrenzt. Prostitutionsstätten dürfen wieder öffnen, Diskotheken nicht. Zu privaten Feiern dürfen bis zu 50 Menschen kommen, organisierte Feste wie Hochzeiten, Trauerfeiern oder Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen in geschlossenen Räumen dürfen sogar 500 Personen Teilnehmer begrüßen.

Die Einreise nach Sachsen-Anhalt ist erlaubt, die Beherbergung von Personen aus Risikogebieten zu touristischen Zwecken aber verboten, außer der Gast kann ein Attest vorlegen, wonach es keine Anhaltspunkte für eine Covid-19-Erkrankung gibt. Niemand soll sich mit mehr als 10 Menschen treffen und den Kreis derer, die man trifft, soll ganz klein sein. Ein Kontaktverbot zu anderen Menschen gibt es aber nicht.  Aktuell können die Schulleitungen festlegen, ob und wo eine Symbolmaske symbolisch auf dem Schulgelände getragen werden muss. Demonstrationen sind möglich, wenn sie erlaubt werden.

Corona-Regeln in Schleswig-Holstein

Das Alt-Bundesland mit der besten Corona-Bilanz bittet Maskenverweigerer in Bussen und Bahnen mit einem Bußgeld von 150 Euro zur Kasse. Außerdem wird ein Bußgeld von 1000 Euro bei Falschangaben auf Besucherlisten erhoben, das aber auch niedriger oder höher als 1000 Euro pro Gast ausfallen kann.  Für die Bußgelder sind die örtlichen Ordnungsämter zuständig. In Schleswig-Holstein fallen Weihnachtsmärkte unter die Corona-Beschränkungen für Veranstaltungen, sie brauchen Ordner, die dafür sorgen, dass die Abstände eingehalten werden. Alle Besucher müssen Kontaktdaten angeben.  Mit ausdrücklicher Genehmigung des Gesundheitsamtes darf eine begrenzte Menge Alkohol pro Teilnehmer ausgeschenkt werden. 

In Schleswig-Holstein gelten keine Beschränkungen für die Einreise. Ein Beherbergungsverbot besteht aber, so dass Seuchenträger nicht im Land schlafen dürfen. Für Geschäftsreisende, private Besuche und Zweitwohnungsbesitzer gilt die Regelung aber nicht. Es gilt eine Maskenpflicht auf dem Schulgelände, aber nicht im Unterricht. Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln Versammlungen und Demonstrationen sind mit bis zu 500 Teilnehmern im Freien und mit bis zu 250 in geschlossenen Räumen möglich. 

Corona-Regeln Thüringen

Thüringen verhängt kein Bußgeld bei Missachtung der Corona-Regeln. Stattdessen muss der Wirt Sorge dafür tragen, dass die Angaben richtig sind. Sind sie offensichtlich falsch, weil zum Beispiel Fantasienamen benutzt wurden, muss der Betreiber oder Inhaber die Bewirtung des Gastes ablehnen. 

Weihnachtsmärkte sollen unter bestimmten Auflagen möglich sein. Nach einer vom Gesundheitsministerium ausgearbeiteten Regelung soll auch Glühwein ausgeschenkt werden können. Starken Alkohol sowie Glühwein mit Schuss soll es aber nicht geben. Bei öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen die Kontaktdaten der Teilnehmer erfasst werden. Veranstaltungen wie Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern oder Festivals sind mit Zustimmung der jeweiligen Gesundheitsbehörde möglich, aber die Landkreise und kreisfreien Städte können je nach Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen erlassen, die das verbieten. 

Familienfeiern mit mehr als 50 Teilnehmern müssen dem jeweiligen Gesundheitsamt gemeldet werden. Im Freien müssen Familienfeiern ab 100 Teilnehmern bei den Behörden angezeigt werden. Es gibt keine Einreisebeschränkungen oder ein Beherbergungsverbot für Menschen aus deutschen Risikogebieten, Schüler und Lehrer müssen im Unterricht auch keine Masken tragen. Symbolmasken sind dort Pflicht, wo viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen, wie "viele" genau definiert ist, wird situationsabhängig festgelegt. Es gelten keine Kontaktbeschränkungen. Allerdings empfiehlt die aktuelle Verordnung, sich nur mit einem weiteren Haushalt oder mit maximal 10 Menschen zu treffen.  Demonstrationen ohne Beschränkungen der Teilnehmerzahl sind möglich.


7 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

die Lüftungsbestimmungen gelten zur Zeit nur für Arbeiterkinder ; Privatschulen und Seminare für HochbegabtInnen sind von dieser Regel ausgenommen ( auch "Lex Sepp " genannt ) ; kalte Füße und kratzige Wolldecken kann der Staat dem Klimaschutznachwuchs nicht zumuten ; moderne Klimaanlagen werden die Frischluft auf angenehme 32°C erwärmen , auch mit Rücksicht auf die Geflüchteten aus der deutschen Kolonie Kongo .

Die Anmerkung hat gesagt…

Relotius-Online

Smudo: Antifaschist zu sein, ist erste Bürgerpflicht
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Es gibt keine Bürgerpflichten. Aber wenn er meint, daß das gegen Corona hilft, dann sei ihm gute Besserung gewünscht.

Anonym hat gesagt…

Schäuble macht jetzt Standup:
„... muss der Bundestag reagieren, wenn nicht der Eindruck entstehen soll, wir [der Bundestag] seien nur noch ein Feierabendparlament zum Abnicken von Entscheidungen, die anderswo ausgeheckt werden.“

Anonym hat gesagt…

ist erste Bürgerpflicht ---
Der König hat eine Bataille verlohren(sic) - jetzt ist Ruhe ...

Anonym hat gesagt…

Nun, ich werde mich hüten, den Verlauf zu stören! - Melchior Böhni ...

Jodel hat gesagt…

Vielen Dank für die Übersicht. Inzwischen haben unsere Politiker einen Arbeitseifer entwickelt, der einen Staunen macht.
Zumindest im schönen Bayernlande von König Söder gelten schon wieder zusätzliche Regeln.
Hier gibt des jetzt sogar noch eine Stufe dunkelrot. Wenn das nicht den Sieg über Corona bringt, weiß ich auch nicht mehr weiter.

Wobei schon erste Landräte und Bürgermeister aus der geschlossenen Front ausgebrochen sind, und die Maskenpflicht zumindest für Grundschüler wieder gekippt haben. Manche Schulen haben dann aber beschlossen, das sie trotzdem an der Maske festhalten wollen, bis zum Endsieg.

Ich habe keine Ahnung auf welcher gesetzlichen Grundlage das jeder für sich alles entscheiden darf. Irgendwie kocht inzwischen jeder Amtsträger sein eigenes Süppchen und ordnet an was er oder sie will.

Das Publikum steht staunend daneben und erwartet jeden Tag aufs neue mit den Tageserleuchtungen unserer allerweltbesten Coronabekämpfer beglückt zu werden.
Man kann sich gar nicht ausmalen wie schlimm es bei uns wäre, wenn nicht tagesaktuell
absolut zielgenaue neue Auflagen oder Lockerungen zur Anwendung gebracht würden.

Legolan wird abgebrannt hat gesagt…

Politische Virologie auf einer politischen Karte.
Die Absurdität derselben fällt keinem mehr auf.
Komischerweise hat die größte Mitläufernation die hellsten Farben.

Die Verarsch ist noch besser als bei diesem Spurengas.

Gottseidank geh ich nie wählen, mit eich stell ich mich nicht auf eine Stufe.
Zu weit unten und zu hoffnungslos in allem.