Montag, 27. April 2020

Corona-Kampf: Was wir wissen und was wir gar nicht wissen wollen

Corona-Regeln: Schutzmasken zu tragen ist Pflicht, verboten ist es jedoch, auf eine selbstgenähte Schutzmaske "Schutzmaske" zu schreiben.
Es ist kompliziert und es bleibt immer komplizierter. Selbst nach der Einigung der Bundesländer, mit einer knappen Woche Abstand zur gemeinsamen Entscheidung zu gemeinsamen Maßnahmen gegen die Corona-Seuche, nun doch gemeinsame Maßnahmen wie eine bundesweite Maskenpflicht einzuführen, bestehen vielerorts Unklarheiten darüber, was genau erlaubt, was verboten und was Pflicht ist. PPQ ordnet die Pandemieverordnungen grundrechtskonform ein und stellt weitgehend klar, was wir wissen und was wir nicht wissen wollen, was noch gestattet, was geboten und wofür wie viel Bußgeld droht.

Maskenpflicht: Deutschlandweit besteht Maskenpflicht, allerdings handelt es sich dabei nicht um eine Pflicht, Masken im Sinne von Schutzmasken zu tragen. Gefordert wird ein "Mund-Nase-Schutz", ein Begriff, den der Duden nicht kennt, der aber nach dem verheerenden mediale Echo auf das von der Bundesworthülsenfabrik (BWHF) zuvor für den amtlichen Gebrauch freigegebene neue Wort "Alltagsmaske" nunmehr für amtliche Verordnungen präferiert wird. Bei einem Mund-Nase-Schutz handelt es sich nach behördlicher Definition um irgendetwas aus unbestimmtem Material, das vor Mund und Nase getragen wird. Das kann ein Damenstrumpf sein, ein Staubsaugerbeutel, eine alte Zeitung, eine Skimaske oder eine FFP3-Schutzmaske, wer hat. Hauptsache ist, dass Mund und Nase nicht zu sehen sind. Zur Not reichen auch ein Baumwollschal, ein Putztuch oder ein mit Gummischnüren befestigte Blumentopf (leer). Wichtig ist allein: Der gute Wille zählt.

Maskenverbot: Trotz Maskenpflicht, die in den allermeisten (Der Spiegel) Bundesländern im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, aber auch beim Einkaufen gilt, meist aber nicht in öffentlichen Gebäuden wie Schulen, gibt es Bereiche, in denen das Tragen von Masken strikt verboten ist. So dürfen beispielsweise Fahrzeugführer (Pkw, Lkw, Bus, Demonstrationsteilnehmer) keine Masken tragen, selbst wenn diese Masken keine Masken im Sinne der technischen Definition sind, sondern sogenannte Community Masks oder Volkscoronamasken. Hier drohen Busgelder, selbst wenn Fahrzeugführer sich damit herausreden wollen, dass in einem normalen Pkw die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände ("social distancing") zwischen den Insassen nicht gewährleistet werden können. Die Bundesregierung will hier in Kürze Abhilfe schaffen, eine Abwrackprämie soll dann Besitzern kleiner Fahrzeuge erlauben, Bundeszuschüsse für die Anschaffung neuer, größerer Limousinen und Transporter zu erhalten.

Maskenmissbrauch: Als Missbrauch gilt beim Gebrauch von Masken auch die falsche Beschriftung. So können Verkäufer von selbstgemachten und/oder aus dem Ausland eingeflogenen Masken kostenpflichtig abgemahnt werden, wenn sie ihre Produkte werbewirksam als "Schutzmasken" in den Verkehr bringen. Richtig ist zwar derzeit, dass Fachinstitute und die Bundesregierung ihre policy dahingehend korrigiert haben, dass Masken seit Mitte April doch vor Corona schützen können. Doch nach dem geltenden Medizintechnikgesetz gelten schützende Masken dennoch nicht als Schutzmasken, so dass sie nicht als solche verkauft oder verschenkt werden dürfen.

Maskenname: Die beinahe als "Alltagsmasken"  bekanntgewordenen Selbstbaumasken ersetzen nach dem Wortlaut der Verordnungen der Bundesländer industriell gefertigte medizinische Masken vollständig, auch wenn ihr Schutzfaktor nach Dafürhalten der WHO weit unter dem liegt, was ein gezieltes Niesen in die Armbeuge zu liefern in der Lage ist. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn private Maskeneigentümer dem Trend folgen wollen, ihre privaten Masken mit Werbebotschaften oder privaten Slogans beschriften. Egal, ob nur bemalt oder gestickt - eine Aufschrift auf einem behördlich seit der Entwicklung und Freigabe des Begriffes am 8. März als "Mund-Nase-Schutz" (BWHF ®© 2020) eingeordneten Schutztuch oder -gummi, die etwa den Begriff "Schutzmaske" enthält, ist abmahnungsfähig. Zwar bietet die Maske nach den zuletzt aktualisierten Angaben des Bundesgesundheitsministeriums, die wie immer bis auf Widerruf gelten,  tatsächlich "ein gewisses Maß an Schutz" (DPA). Doch um eine Schutzmaske handelt es sich dabei nicht, so dass die Verwendung des Begriffes strafbewehrt ist.

Maskenrecht: Für den Begriff "Schutzmaske" sind zuletzt mehrere Markenanmeldungen eingegangen. So unter anderem von Frau Weiwei Yin aus Gelsenkirchen, die ebenso wie an gleicher Adresse gemeldete GCS GmbH bereits im Februar die Eintragung einer entsprechende Wortmarke beim deutschen Patent- und Markenamt beantragte. Da die Anträge noch nicht bescheiden sind, darf der Begriff, der laut Duden einen Gegenstand beschreibt, "der als Schutz, besonders gegen das Einatmen giftiger Gase bzw. verseuchter Luft, vor dem Gesicht getragen wird" im Augenblick zumindest in privaten Gesprächen auch fernmündlich sowie in Videokonferenzen oder im KollegInnenkreis noch unbeschränkt benutzt werden. Darüber hinaus aber dürfen selbstgefertigte Mundbedeckungen nicht "Schutzmaske" oder auch "Schutz-Maske" genannt werden,  auch "Atemschutzmaske" oder Mundschutzmaske oder Nasenschutzmaske sind nicht gestattet. Diese Fachtermini sind sämtlichst durch das Medizinproduktegesetz geschützt, das sie für die Verwendung im Falle von Masken reserviert hat, bei deren Tragen  man sich geschützt und sicher fühlen kann.

Maskenmärchen: Nun billigt die aktuelle Tageswahrheit (Stand heute) Masken jeder Art zu, mehr zu schützen als keine Masken, so dass es sich definitorisch zweifellos um Schutzmasken handelt. "Ob selbst genäht oder im Handel erworben: Community-Masken reduzieren das Risiko, andere anzustecken, wer sie trägt, schützt andere", hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn mitgeteilt, der lange als Maskenleugner galt. Dennoch greift hier § 4 Abs. 2 des Medizinproduktgesetzes, der besagt: Es ist verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, denen eine Leistung beigemessen wird, die sie nicht haben oder wo durch eine Benennung fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, mit dem Produkt könne ein bestimmter Erfolg erreicht werden. Das gelingt mit "Mund-Nase-Schutz", nicht aber mit Schutzmasken, die keine sind. Deshalb schützen selbstgemachte Volksmasken zwar, sie sind aber keine Schutzmasken, sondern müssen zwingend als Atemmaske, Tauchermaske, Cornomaske, Gesichtsmaske, Mundbedeckung, Mund- und Nasenmaske, Behelfsmaske oder Mund-Nase-Schutz (vor Sonneneinstrahlung) genannt werden.

Maskensprache: Der neue Begriff "Mund-Nase-Schutz" gilt nicht nur als rechtlich erlaubt und lizenzfrei nutzbar, sondern nach Aussagen der Bundesworthülsenfabrik in Berlin (BWHF) wurde er auch nach einem besonders innovativen neuen Sprachpanschverfahren angefertigt. Dabei lösten sich die Worthülsendesigner und Worthülsendreher der Bundespropagandabehörde von einem bisher prägenden Prinzip der deutschen Sprache. Danach bestimmt bei zusammengesetzten Substantiven bisher der vordere Teil die Bedeutung des hinteren - ein "Apfelkuchen" war also ein Kuchen mit Apfel, ein Panzerfahrzeug ein Fahrzeug mit Panzer und eine Schutzmaske eine Maske, die schützte.

Maskenmangel: Für den "Mund-Nase-Schutz" gilt das nur insoweit, als das Wort förmlich zu signalisieren scheint, dass es als Ersatz für das rechtmäßig in Deutschland nicht verwendbare Wort "Schutzmaske" einsetzbar ist. Das gilt allerdings nur, wenn das Konstruktionsprinzip des Kompositums unbeachtet bleibt, um zu verhindern, dass die Wortbedeutung die Verwendung als Synonym unmöglich macht. Genaugenommen bedeutet "Mund-Nase-Schutz" nach dem Traditionellen Prinzip, nach dem erste Einheit die zweite Einheit genauer beschreibt, dass es sich beim "Mund-Nase-Schutz" um einen Schutz für Mund und Nase handelt, nicht um einen vor Corona-Viren, einen für Lunge oder vor Ansteckung mit einer Krankheit.


4 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Wir sorgen vor, für die Bürgerinnen und Bürger der EU.

In Zukunft werden nur noch Masken mit von außen deutlich sichtbarem Prüfsiegel des TÜV Rheinland-Pfalz zulässig sein. Das Prüfprotokoll für die Filterwirkung für Viren und Feinstaub ist mitzuführen und den Beamten der Europäischen Maskenbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Auf den Masken muss der Teil der verdeckten Gesichtes als Aufdruck abgebildet sein, um Gesichtserkennung im Rahmen der Bekämpfung rechten Terrors und Klimaleugnens nicht zu behindern.

Ursula

wolfgang fubel hat gesagt…


Demnächst ist das Einkaufen in Lebensmittelläden nur mit
Taucheranzug, Gesichtsbrille, Gummistiefeln und Tüv geprüfter
Sauerstoff Flasche mit entsprechenden Handschuhen gestattet!
Bei Zuwiederhandlung wird die Sauerstoffzufuhr unterbrochen,
um auf diese Weise Wiederholungstäter auszuschalten.

Thomas Leske hat gesagt…

Mund-Nasen-Schutz gibt es ganz offiziell in der TRBA 250 (Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege). Aber Mund-Nasen-Schutz ohne CE-Kennzeichnung ist meist immer noch Pfui.

Anonym hat gesagt…

Bei Zuwiederhandlung wird ...

Wiederlich. Einfach wiederlich.