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Seit mehr als einem Jahr wird gegen die "Gruppe Reuß" wegen eines Umsturzversuchs verhandelt. Inzwischen sind zwei Angeklagte aus der Haft entlassen worden.Urteile scheinen in weiter Ferne. |
Er wusste, dass er nach Paragraf 58 des Strafgesetzbuchs der RSFSR von 1928 nicht einmal mehr als politischer Gefangener galt. Sollte man ihn eines Staatsverbrechens anklagen, war er schlicht und ergreifend ein Krimineller und konnte mit einer entsprechenden Verurteilung rechnen.
Die Definition der Vergehen in den vierzehn Absätzen des Paragrafen war sehr allgemein gehalten. Man musste nicht einmal Amerikaner sein oder versucht haben, sich der sowjetischen Rechtsprechung zu entziehen. Man musste kein ausländischer Aufwiegler sein, auch kein Spion oder Sympathisant. Man musste nicht einmal tatsächlich ein Verbrechen begangen haben.
Allein das Vorhaben galt bereits als Verbrechen und konnte als solches bestraft werden. Das Vorhaben des Verrats wurde ebenso scharf geahndet wie der Verrat selbst.
Die sowjetische Regierung brüstete sich mit diesem Zeichen ihrer Überlegenheit gegenüber der Rechtsprechung anderer europäischer Länder, die so töricht waren warten, bis ein Verbrechen begangen wurde, ehe sie die Strafe vollzogen.
Alle tatsächlichen oder geplanten Handlungen, die den sowjetischen Staat oder die militärische Macht des Staates schwächen konnten, wurden mit dem Tod bestraft. Und nicht nur Handlungen. Auch Unterlassungen galten als konterrevolutionär.
Paullina Simons, Tatiana und Alexander, 2003
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