Samstag, 13. Dezember 2025

Lichterkettensorgfaltsgesetz: EU sorgt für ein sicheres Weihnachtserlebnis

Immer noch im Umlauf: Klimaschädliche Lichterketten aus den riesigen Weihnachtsfabriken der sozialistischen Zwangswirtschaft.

Weihnachtfeiernde sollen in der EU künftig besser vor Unfällen mit Lichterketten geschützt werden. Dazu planen die 27 Mitgliedsstaaten strengere Kontrollen der beliebten Illuminationselemente und schärfere Sicherheitsauflagen für die chinesischen Hersteller. Unterhändler des Europaparlaments und der Mitgliedstaaten erzieltenüber die künftigen Vorgaben eine vorläufige Einigung.  

Die neuen Regeln der Lichterkettenrichtlinie (Christmas Light Due Diligence Act / Light chain directive, EU 2025 176/2772G) sollen im kommenden jahr in Kraft treten. Die Einigung muss noch formell vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten im Rat bestätigt werden. Das gilt allerdings als Formsache. Die neuen Regeln treten nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Danach gilt ein Übergangszeitraum von viereinhalb Jahren, damit die Industrie die neuen Anforderungen wirksam umsetzen kann. Frühestens ab 2029 dürften die Vorschriften also greifen und das weihnachtserlebnis für 440 Millionen Europäer sicherer machen.

Schutz für festliche Zeiten 

Grundlage der Verschärfung war die Überlegung der Kommission, dass es auch in einer festlich illuminierten Weihnachtszeit braucht es eine gemeinsame europäische Strategie brauche, um in unsicheren Zeiten Sicherheit für alle Europäer zu garantieren. Zudem spielte die Frage der Umweltverträglichkeit bei der Nutzung von Lichterketten eine große Rolle. Auch hier sieht die Kommission EU-Europa in einer weltweiten Vorbildrolle. Die globale Weihnachtsgemeinde schaut nach Europa, der ursprünglichen Heimat von Weihnachtsmann, Tannebaum, rotem Mantel und Brandgefahr durch Kerzenwachs.

In langwierigen Verhandlungen konnten  Kommission, EU-Parlament und EU-Rat mit der Lichterkettenrichtlinie - offiziell "Lichterkettensorgfaltspflichtengesetz" (Christmas Light Due Diligence Act) eine Regelung schaffen, die sorgfältige Pflichten im Umgang mit Lichterketten sicherstellt. Die traditionsreichen Leuchten wurden vom Amerikaner Edward Hibberd Johnson entwickelt, einem Angestellten des Erfinders Thomas Alfa Edisons. Johnson kombinierte 1882 erstmals 80 blaue, rote und weiße Glühbirnen zu einer Kette und landete damit einen weltweiten Erfolg. Auch in Deutschland, das lange an Wachskerzen festhielt, erfreuen sich die in China hergestellten Hingucker besonderer Beliebtheit.

EU fordert Aufmerksamkeit 

Doch sie erfordern natürlich gerade wegen der vermeintlich einfachen Handhabung erhöhte Aufmerksamkeit durch Unternehmen, Händler, Behörden und private Nutzer. Das Sorgfaltspflichtenheft im Hinblick auf sichere und nachhaltige Lichterketten (Lichterketten-Sorgfaltsrichtlinie, LSDD, EU-Lichterkettenrichtlinie oder EU-Lichterkettengesetz) enthält deshalb sowohl sicherheitsbezogene als auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten sowie Vorgaben für einen persönlichen Energieeffizienzplan im Haushalt von Anwendern. 

Ziel der Anstrengungen der Europäischen Gemeinsschaft ist es, dass alle Beteiligten in der EU bestimmte Sorgfaltspflichten umsetzen, um negative Auswirkungen der Lichterketten-Nutzung auf Sicherheit, Gesundheit und Umwelt in ihren Aktivitätenketten innerhalb und außerhalb Europas zu vermeiden. 

"Ich freue mich, dass es gelungen ist, eine gemeinsame europäische Lösung für sichere Lichterketten zu finden", hat Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen zum Abschluss der über sieben Jahre andauernden Gespräche mit den Mitgliedsstaaten gesagt. Das sei ein gutes Zeichen für die Verbrauchersicherheit und die europäische Wirtschaft, "denn dadurch schaffen wir faire Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen in Europa".

Ergebnis anstrengender Überlegungen 

Das ist kein Zauberwerk, sondern Ergebnis anstrenger Überlegungen, Expertenkonsultationen und wissenschaftlicher Forschungen. Die Lichterkettenrichtlinie sieht vor, dass Unternehmen, Händler, Behörden und private Nutzer des Anwendungsbereichs künftig Risiken in ihrem eigenen Tätigkeitsbereich sowie mit Blick auf ihre Zulieferer und Nutzungspartner ermitteln, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen und darüber der EU-Kommssion darüber Rechenschaft ablegen müssen.

 Beteiligte wie Privatanwebder von Lichterketten müssen dabei in angemessener Weise sowohl die vorgelagerte als auch in begrenztem Umfang die nachgelagerte Kette (z. B. Verkauf, Entsorgung) im Blick haben. Die LSDD lehnt sich in wichtigen Punkten eng an bestehende nationale Bau- und Brandbekämpfungsvorschriften an. Es orientiert sich ebenfalls eng an den EU-Sicherheitsstandards und enthält klar ausformulierte Sorgfaltspflichten, um Sicherheit und Umweltbelange in den Lichterketten-Ketten zu achten.

Die EU-Lichterkettenrichtlinie im Überblick

Die EU-Lichterkettenrichtlinie wird aktuell in einem sogenannten Omnibus-Verfahren auf europäischer Ebene inhaltlich nachverhandelt. Die folgenden Angaben beziehen sich auf die verabschiedete Fassung der LSDD vom 14. November 2024. 

Die wichtigsten Bestandteile der Richtlinie sind: Beteiligte sollen sicherheitsrelevante und bestimmte umweltbezogene Risiken in ihren Lichterketten-Lieferketten ermitteln, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen und darüber vor den Lichterketten-Kommissionen der EU berichten. Beteiligte sollen dabei nur das tun, was vor dem Hintergrund der Schwere des Risikos und ihrer individuellen Einflussmöglichkeiten angemessen ist. 

Internatione Lichterketten-Verpflichtungen 

Die Annexe der Richtlinie beinhalten die international verpflichtenden Lichterketten-Abkommen sowohl zu den geschützten Sicherheitsstandards als auch zu internationalen Umweltabkommen, aus denen konkrete Verhaltenspflichten abgeleitet werden. Insbesondere müssen Netzanschlussgeräte und Kleinspannungssysteme (z. B. 24 V) vorgeschrieben werden, um Stromschläge und Kurzschlüsse zu verhindern; Reihenschaltungen sind nur mit integriertem Durchbrennschutz zulässig, der den Ausfall einzelner Lampen kompensiert, ohne die gesamte Lichterkette zu gefährden. 

Bedienerschulungen an Lichterketten sind für Händler und private Nutzer verpflichtend, um eine korrekte Installation und laufende Wartung zu gewährleisten, inklusive Warnungen vor Brandgefahr durch übermäßige Erhitzung (z. B. maximale Betriebsdauer von 6 Stunden ohne Aufsicht). Ein Missbrauchsverbot gilt für Glassockellampen, die leicht zerbrechlich sind und Verletzungsrisiken bergen. Stattdessen ist ein freiwilliger LED-Zwang vorgeschrieben, um Energieverbrauch und Hitzeentwicklung zu minimieren. 

Hohe Gehalte an Gift 

Nachdem der Bund für Umwelt und Naturschutz in einer Stichprobe 2019 einen hohen Gehalt an Phthalaten DEHP bzw. DBP in Lichterketten feststellen konnte, der die Grenzwerte der RoHS-Richtlinien bei drei der vier Produkte massiv überschritt, legt die Lichterkettensorgfaltspflicht auch ein Augennerk auf Gesundheitsgefahr beim Verzehr von oder Hautkontakt mit Lichterketten. Hier geht es um den Schutz vor kurzkettigen chlorierten Paraffinen, die in Isolierungen vorkommen und persistent umweltgefährdend wirken. Lichterketten müssen daher mit Sorgfalt betrieben werden. Hände sind zu desinfizieren. Beim Betrieb in Innenräumen müssen FFP-Masken getragen werden. 

Energieeffizienztests sind obligatorisch, mit Mindestwerten entsprechend EU-Ecodesign-Vorgaben. Dazu gilt es für Anwender, Aktivitäten von Zulieferern in der vorgelagerten Lichterketten-Kette zu prüfen, Wer Komponenten oder Dienstleistungen zu Lichterkette liefert, hat über Produktentwicklung, Rohstoffabbau, Beschaffung, Verarbeitung, Transport, Lieferung und Lagerung von Lichterketten oder Bestandteilen elektronisch Buch zu führen. Über eine Lichterkettenrechenschaftsplichtschnittstelle ist der Eu-Lichterkettenaufsichtsbehörde Zugriff zu gewähren.

Augen auf die vorgelagerte Kette 

Auch die mittelbaren Zulieferer werden in der vorgelagerten Kette von der Regelung erfasst, um Phthalat- und SCCP-Belastungen früh zu erkennen und überflüssigen Energieverbrauch vorbeugend zu vermeiden. Erfasst werden Vertrieb, der Transport und Lagerung von Lichterketten, wenn Partner diese Aktivitäten für oder im Namen eines Beteiligten ausführen. Unmittelbare Partner sind hier nicht zu berücksichtigen, das war eine Forderung Frankreichs. Ausgeschlossen sind jedoch private Nutzern, die umfassende Entsorgungspflichten eingehen, wenn sie sich zum Kauf einer Lichterkette entschließen. 

Zur Bekämpfung ineffizienter Energieverbräuche werden alle Beteiligten im Anwendungsbereich einer Lichterkette verpflichtet, einen Energieeffizienzplan zu erstellen, um die Nutzungsstrategie im Einklang mit EU-Effizienzzielen auszurichten. Diese Vorschrift soll zum Ziel der Nachhaltigkeit beizutragen. Dazu hat sich die EU entsprechende Reduktionsziele gesetzen, die erreicht werden sollen, in dem Timer und Sensoren eingesetzt werden. Zur Einhaltung der Vorgaben vorgesehen ist die Kombination von behördlicher Kontrolle, einschließlich Bußgeldern und einer zivilrechtlichen Haftung. 

Auch unangemeldete Kontrollen möglich 

Die mitgliedsstaatlichen Behörden sind dabei laut Christmas Light Due Diligence Act befugt, Ermittlungen anzustellen, unangemeldete Inspektionen durchzuführen und Anordnungen zu treffen. Bei Verstößen gegen die Lichterkettensorgfaltspflicht können empfindliche Bußgelder verhängt werden. Vorgesehen ist die Festlegung durch die nationalen Parlamente. Allerdings müssen die nationalen Gesetzgeber sich dabei an die Vorgabe halten, für Bußgelder einen Höchstrahmen von fünf Prozent des Nettojahresumsatzes eines Unternehmens vorzusehen. Für Privatanwender wird es günstiger. Ersttäter kommen je nach Umständes des Einzelfalls mit 100 bis 5.000 Euro Geldstrafe davon.

Bei LED-Zwang-Verstößen oder Phthalat-Überschreitungen sieht die Richtlinie eine zivilrechtliche Haftung vor, wie sie bereits nach geltendem Recht in Deutschland möglich ist. Neu ist, dass zukünftig bei transnationalen Sachverhalten, etwa wenn der Schaden durch importierte Lichterketten eintritt, das Recht der EU-Mitgliedsstaaten statt wie bislang das Recht des Schadensortes im Ausland zur Anwendung kommt. Dadurch verbessert sich der Zugang zu zivilgerichtlichen Abhilfe für Lichterketten-Betroffene und die Verfahren werden vereinfacht. 

Geschulte dürfen auf Milde hoffen 

Beteiligte haften jedoch weiterhin nur für eigenes Verschulden und nur für vorhersehbare und vermeidbare Schäden. Wer etwa Brände vorbeugend durch die teilnahme an einer Lichterkettenanwederschulung vermieden hat, kann im Brandfall - etwa durch fehlenden Durchbrennschutz - auf Milde hoffen. Im Richtlinientext sind zahlreiche Unterstützungsmaßnahmen, Erleichterungen und Effizienzsteigerungen für Unternehmen, Händler und speziell für indirekt betroffene private Nutzer vorgesehen, z. B. Schulungsmaterialien zu Kleinspannung und LED-Umrüstung. 


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