Donnerstag, 26. Oktober 2017

Abschiebung nach Deutschland

Hier fängt alles an: Der Startpunkt der Balkanroute.
Ein Land gibt der Welt ein leuchtendes Beispiel für eine Moral, die weit über das gewohnte Maß hinausgeht. Nach einem Gerichtsentscheid des Verwaltungsgerichts Sigmaringen muss ein gerade erst nach Afghanistan abgeschobener Flüchtling unverzüglich nach Deutschland zurückgeholt werden, weil noch nicht geklärt ist, ob der Mann hätte in sein Heimatland zurückgebracht werden dürfen. Auslöser der ungewöhnlichen Aktion ist eine zuvor vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) veranlasste Abschiebung des 23-jährigen Hasmatullah F. nach Bulgarien, wo der Mann nach seiner Flucht aus Afghanistan zuerst registriert worden war.

Die Behörden dort hatten nach seiner Rückkehr aus Deutschland entschieden, dem Mann Asyl zu verwehren und ihn in seine Heimat zurückzubringen. Das aber, befanden die Richter in Sigmaringen, hätte nach deutschem Recht nicht geschehen dürfen, weil unklar ist, ob ihm nicht ein Asylverfahren in Deutschland hätte gewährt werden müssen.

Die Rechtslage schien bisher klar: Nach geltendem Recht ist das Land für ein Asylverfahren zuständig, in dem der jeweilige Antragsteller zuerst den Boden der EU betritt. Das wäre Bulgarien. Zwar hatte der EuGH diesen Grundsatz zuletzt aufgeweicht und bestimmt, dass ein EU-Mitgliedstaat für Flüchtlinge zuständig wird, wenn er sie nicht innerhalb von sechs Monaten in den und eigentlich zuständigen EU-Staat abschiebt. Doch der Antragsteller hier kam erst am am 8. Juni nach Deutschland, die sechs Monate wären also noch lange nicht um.

Hasmatullah F. hatte jedoch in Deutschland gegen seine Abschiebung nach Bulgarien geklagt. Das allein reicht nach geltendem Recht, einen Transport nach Bulgarien bis zu einer Entscheidung zu verhindern. Das BAMF hatte "durch Verkettung von Umständen" übersehen, dass ein Abschiebungshindernis bestand, Bulgarien hingegen hatte sich augenscheinlich überhaupt nicht dafür interessiert. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen griff auf Antrag mehrerer Flüchtlingshilfeorganisationen ein und ordnete am 22. September an, F. sei „unverzüglich“ die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen.

Das BAMF bucht daraufhin einen Flug von Bulgarien nach Deutschland, der am 9. Oktober stattfinden sollte. Allerdings war Hasmatullah T. bereits am 3. Oktober nach Afghanistan zurückgebracht worden, freiwillig sogar, wie die bulgarischen Behörden behaupten. Was das BAMF für ausreichend hielt, um den Fall für erledigt zu halten.

Doch wir kennen doch die Bulgaren. Korrupt, gewalttätig, nicht wirklich ein EU-Land wie wir, die wir sogar den Flug aus Bulgarien nach Deutschland bezahlt hätten, um das Hasmatullah F. geschehene Unrecht wiedergutmachen zu können. Das Verwaltungsgericht in Sigmaringen glaubt den Bulgaren nicht, man kennt ja diese Brüder. Sondern der Schilderung des jungen Afghanen, der einer Zeitung aus seiner künftigen Heimat in Schwaben von seiner Haft in einer Zelle berichtet hatte, "die nur einen Meter breit und zwei Meter hoch" und als überhaupt keinen Meter lang gewesen sei. Klarer Fall: F. sei "unverzüglich zurückzuholen" - auch aus Afghanistan. Erst nach seiner Rückkehr ist darüber zu entscheiden, wo Hasmatullah F.s Asylantrag zu entscheiden und wie er beschieden werden müsse.




2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Es ist zu bezweifeln, daß die nach dem Motto Recht muß Recht bleiben handeln, oder auch Ordnung muß sein. Deren üppig bezahlte Aufgabe ist, uns in aller Welt sowohl verhaßt, als auch zum Vollklops zu machen.
Zwar schon Pater Spee erkannte, daß die scharfe Befragung mit Nachteilen verbunden ist, was die Wahrheitsfindung betrifft. Aber bei diesen Vögeln von Juristen könnte es - na, lassen wir lieber.

Anonym hat gesagt…

Zur Not mit Gewalt! Republikflucht wird nicht geduldet.